Die Stadt Bonn erhebt ab dem 1. Juli 2015 eine sogenannte Beherbergungssteuer in Höhe von 5 Prozent auf den Brutto-Logis-Preis auf alle privaten Übernachtungen. Ausgenommen von der Steuer sind solche Übernachtungen, die insbesondere mit der Berufs- und Gewerbeausübung, einer freiberuflichen, schulischen oder sonstigen zu Ausbildungszwecken dienenden Tätigkeit zwangsläufig verbunden sind. Dies muss durch entsprechende Belege nachgewiesen werden.
Erfolgt die Buchung des Zimmers über den Arbeitgeber, oder wird dieses Zimmer gegenüber dem Arbeitgeber berechnet, ist eine gesonderte Bestätigung nicht notwendig.
Freistellung Beherbergungssteuer
Beherbergungssteuer_Anlage2.pdf Online-Formular: Beherbergungssteuer_Anlage2
Beherbergungssteuer_Anlage3.pdf Online-Formular: Beherbergungssteuer_Anlage3